Steuerausscheidungsnotwendigkeit
Idealerweise liegen Stammhaus und Betriebsstätte im gleichen Kanton. Wegen der gemeindeweisen Besteuerung bedarf es auch innerkantonal einer Steuerausscheidung.
Befindet sich das Stammhaus in einem andern Kanton, wird eine interkantonale Steuerausscheidung notwendig.
Hat das Stammhaus den Sitz im Ausland, ist eine internationale Steuerausscheidung vorzunehmen.
Je nach örtlicher Anbindung sind also von Interesse:







